Presseinformation
Dresden, 17. November 2008
Das aktuelle Stichwort: Steuerbonus auf
Handwerksleistungen
- Seit Anfang 2006 können Handwerksleistungen in privat
genutzten Wohnungen und Häusern im Inland pro Jahr mit bis zu 20
Prozent von 3.000 Euro nachgewiesener Kosten – also maximal 600
Euro – steuerlich geltend gemacht werden. Steuerlich abgesetzt
werden können allerdings nur die Arbeitskosten und die
Maschinen- sowie Fahrtkosten, nicht aber Materialkosten. Der
Steuerbonus gilt für sämtliche Erhaltungs-, Modernisierungs- und
Renovierungsmaßnahmen. – Neubaumaßnahmen werden nicht
begünstigt.
- Voraussetzung für den Steuerbonus ist es, dass die
Leistungen in der Wohnung oder im Haus des Auftraggebers
erbracht wurden – dabei ist unerheblich, ob der Auftraggeber
Mieter oder Eigentümer der Immobilie ist. Werkstattleistungen
können jedoch nicht abgesetzt werden. Wird etwa ein Fenster
erneuert, ist die Herstellung in der Werkstatt nicht begünstigt.
Lediglich der Einbau vor Ort wird steuerlich anerkannt.
- Um die Kosten für Handwerksleistungen in der
Einkommensteuererklärung geltend machen zu können, sind Rechnung
und Zahlungsnachweis des Kreditinstituts (Kontoauszug) beim
Finanzamt einzureichen. Bezahlungen – auch mit Quittung – werden
nicht anerkannt. Rechnungen sollten exakt nach Lohn- und
sonstigen Kosten aufgeschlüsselt sein.
- Ab 2009 soll es einen attraktiveren Steuerbonus geben.
Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts von Anfang November
2008 soll die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerksleistungen
bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf 1.200 Euro
im Jahr verdoppelt werden.
Pressekontakt:
Sächsischer Handwerkstag
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Frank Wetzel,
0351/4640 510
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