Presseinformation
Dresden, 16. Juni 2014
Hintergrund: Novelle des deutschen Handwerksrechts
2004
- Meisterpflicht – Die Zahl der Handwerke, die nur mit
Befähigungsnachweis (Meisterbrief bzw. vergleichbare Qualifikation)
selbstständig ausgeübt werden dürfen, wurde auf 41 beschränkt
(zulassungspflichtige Handwerke lt. Anlage A Handwerksordnung). Für
die übrigen 53 Handwerke kann der Meistertitel weiterhin erworben
werden, ist für die Berufsausübung aber nicht mehr verpflichtend
(zulassungsfreie Handwerke lt. Anlage B1 Handwerksordnung).
Unabhängig davon weist das Handwerksrecht – wie bislang – zudem 57
handwerksähnliche Gewerbe lt. Anlage B2 Handwerksordnung aus.
- Altgesellenregelung – In 35 der 41 zulassungspflichtigen
Handwerke können sich qualifizierte Gesellen (Gesellenabschluss oder
Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf) auch ohne
Meisterprüfung selbstständig machen, sofern sie bereits sechs Jahre
– davon vier Jahre in leitender Position – praktisch tätig waren.
Diese Regelung gilt nicht bei Schornsteinfegern, Augenoptikern,
Hörgeräteakustikern, Orthopädietechnikern, Orthopädieschuhmachern
und Zahntechnikern.
- Einfache Tätigkeiten – Erleichtert ist die selbstständige
Ausführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten
(Kleinunternehmergesetz). Solche Tätigkeiten müssen in einem
Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Sofern sie
eine längere Anlernzeit erfordern, müssen sie jedoch für das
Gesamtbild des zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sein.
Zudem dürfen einfache Tätigkeiten nicht so kumuliert werden, dass
sie einen wesentlichen Teil eines Handwerks ausmachen.
- Inhaberprinzip – Musste der Inhaber eines
zulassungspflichtigen Handwerks früher stets persönlich einen
Befähigungsnachweis haben, so wird seit 2004 eine natürliche oder
eine Personengesellschaft eingetragen, wenn der Betriebsleiter die
Voraussetzungen erfüllt. Das Inhaberprinzip ist damit jetzt
aufgehoben.
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Sächsischer Handwerkstag •
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