Presseinformation
Dresden, 17. Juni 2018
Hintergrund: Novelle des deutschen Handwerksrechts 2004
- Gewerbeabteilungen – Die Zahl der Handwerke, die nur mit Befähigungsnachweis (Meisterbrief/vergleichbare Qualifikation) selbstständig ausgeübt werden dürfen, ist auf 41 beschränkt (zulassungspflichtige Handwerke; siehe Anlage A Handwerksordnung - HwO). Für die übrigen mehr als 50 Handwerke kann der Meistertitel erworben werden, ist aber für die Berufsausübung nicht mehr verpflichtend (zulassungsfreie Handwerke; siehe Anlage B1 HwO). Darüber hinaus weist das Handwerksrecht – wie bisher – 57 handwerksähnliche Gewerbe (siehe Anlage B2 HwO) aus.
- Altgesellenregelung – In 35 der 41 zulassungspflichtigen Handwerke können sich qualifizierte Gesellen (Gesellenabschluss oder Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf) nunmehr auch ohne Meisterprüfung selbstständig machen, sofern sie bereits sechs Jahre – davon vier Jahre in leitender Position – praktisch tätig waren. Diese Regelung gilt nicht bei Schornsteinfegern, Augenoptikern, Hörakustikern, Orthopädietechnikern, Orthopädieschuhmachern und Zahntechnikern.
- Einfache Tätigkeiten – Möglich ist die selbstständige Ausführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten (Kleinunternehmergesetz). Solche Tätigkeiten müssen in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Sofern sie eine längere Anlernzeit erfordern, müssen sie für das Gesamtbild des zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sein. Zudem dürfen einfache Tätigkeiten nicht so kumuliert werden, dass sie einen wesentlichen Teil eines Handwerks ausmachen.
- Inhaberprinzip – Musste der Inhaber eines zulassungspflichtigen Handwerks früher stets persönlich einen Befähigungsnachweis haben, so wird seit 2004 eine natürliche oder eine Personengesellschaft eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt. Das Inhaberprinzip ist damit jetzt aufgehoben.
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