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Pressestatement

Dresden, 21. Dezember 2021

Zu Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin, bei Kosmetikern und Friseuren unter Corona-Auflagen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu achten, erklärt der Präsident des Sächsischen Handwerkstages, Jörg Dittrich:

„Auch wenn entsprechende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin aus der Vorwoche noch keine Rechtskraft haben, eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern also durchaus möglich ist:

Immerhin hat ein deutsches Gericht sich erstmals mit der Frage auseinandergesetzt, ob per Corona-Landesverordnung für die Berufsausübung von Kosmetikern und Friseuren Regeln unterschiedlicher Tragweite erlassen werden dürfen. Betreiberinnen eines Kosmetik- sowie eines Tattoostudios in M-V hatten gegen die Landesvorschrift Front gemacht, ihre jeweiligen Gewerbe nur unter 2G- bzw. 2G-plus-Regeln ausüben zu dürfen, während Friseursalons unter großzügigeren 3G-Bedingungen arbeiten dürfen.

Das Ergebnis lässt aufhorchen: Schwerins Verwaltungsrichter sehen in der Ungleichbehandlung von Friseuren einerseits sowie von Kosmetik- und Tattoostudios andererseits den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt – abgesehen davon, dass überdies die 2G-Regeln und 2G-plus-Regeln unverhältnismäßig seien.

Auch in Sachsen hat sich unter Beschäftigten im Kosmetikhandwerk viel Unmut angestaut, zumal diese ihr Gewerbe hierzulande bis auf Weiteres überhaupt nicht ausüben dürfen. Wir fordern die sächsische Landespolitik auf, Kosmetiker und Friseure bei der Gewerbeausübung unter Corona-Auflagen prinzipiell gleichzustellen.“

Pressekontakt:
Sächsischer Handwerkstag
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Frank Wetzel,
0351/4640 510

www.handwerkstag-sachsen.de

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