Presseinformation
Dresden, 22. Juni 2004
Hintergrund: Novelle des Handwerksrechts 2004
- Meisterpflicht – Während früher 94
Handwerksberufe nur mit Befähigungsnachweis selbstständig ausgeübt werden
durften, sind dies seit Januar 2004 nur noch 41. Prinzipiell möglich ist
dies jetzt auch für Absolventen von Technikerschulen. In den übrigen 53
Handwerken setzt die selbstständige Ausübung keinen Befähigungsnachweis
mehr voraus. Darüber hinaus weist die Handwerksordnung – wie bisher – 57
handwerksähnliche Gewerbe aus.
- Inhaberprinzip – Musste der Inhaber eines
zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes bisher stets persönlich einen
Befähigungsnachweis haben (Inhaberprinzip), so wird jetzt eine natürliche
oder eine Personengesellschaft eingetragen, wenn der Betriebsleiter die
Voraussetzungen erfüllt. – Einen Meister zur Führung eines Betriebes
einzustellen war bislang nur beim Tod des Inhabers, bei einem Nebenbetrieb
oder bei einer GmbH möglich.
- Einfache Tätigkeiten – Erleichtert ist die
selbstständige Ausführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten
(Kleinunternehmergesetz). Solche Tätigkeiten müssen in einem Zeitraum von
bis zu drei Monaten erlernt werden können. Sofern sie eine längere
Anlernzeit verlangen, müssen sie jedoch für das Gesamtbild des
zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sein. Zudem dürfen einfache
Tätigkeiten nicht so kumuliert werden, dass sie einen wesentlichen Teil
eines Handwerks ausmachen.
- Altgesellenregelung – In 35 der 41
zulassungspflichtigen Handwerksberufen können sich qualifizierte Gesellen
(Gesellenabschluss oder Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf)
nun auch ohne Meisterprüfung selbstständig machen, sofern sie bereits
sechs Jahre – davon vier Jahre in leitender Position – praktisch
gearbeitet haben. Dies gilt jedoch nicht bei Schornsteinfegern,
Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, Orthopädietechnikern,
Orthopädieschuhmachern und Zahntechnikern.
Pressekontakt:
Sächsischer Handwerkstag
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Frank Wetzel,
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